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   BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R   

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BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R (https://dejure.org/2017,38466)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R (https://dejure.org/2017,38466)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R (https://dejure.org/2017,38466)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Quartalsvergütung psychotherapeutischer Leistungen i.R. der vertragsärztlichen Versorgung; Honorarverteilung nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses (BewA) und nach dem jeweils geltenden Honorarverteilungsmaßstab (HVM); Ermittlung der empirischen Personalkosten; ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen in den Quartalen I/2013 bis II/2013

  • rechtsportal.de

    Vertragsarzthonorar

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 12.10.2017)

    Psychotherapeuten werden nicht benachteiligt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (46)

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; zuletzt BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 12 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 21) .

    Der festgesetzte Zahlenwert muss "den Bedingungen rationaler Abwägung genügen" (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 36, 57 zu Kapazitätsberechnungen für Hochschulzulassung und BVerwGE 106, 241, 247 zum Grenzwert für Schienenverkehrslärm; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 18) .

    Der an den BewA gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung (BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 147 f; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 19; BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 14 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 23) .

    Hierzu bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 19; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 28 mwN im Zusammenhang mit dem EBM-Ä) .

    Auch die Festsetzung des Betriebskostenansatzes ist angesichts der Bewertungen, von denen sie abhängt, als Normsetzung zu qualifizieren (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 38; ebenfalls zu Kostensätzen als Grundlage für die Bewertung von ärztlichen Leistungen: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 37) .

    Der Senat hat dies ebenso wenig beanstandet wie die bundesweit festgesetzten Betriebskosten und die Minderung der Gesamtumsätze der Arztgruppen des "Fachgruppenmix" um die Anteile, die auf bestimmte Leistungsbereiche entfielen (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann allein auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 41; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14) .

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile sei aber insbesondere dann unbedenklich, wenn entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen würden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergebe, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreiche (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 42) .

    Zum Beschluss des BewA vom 18.2.2005 hat der Senat entschieden, dass die Bereinigung um Umsätze aus belegärztlicher Behandlung, Pauschalerstattungen des vertraglich vereinbarten Kapitels U, Dialysesachkosten, Laborleistungen, regional vereinbarte Kostenerstattungen sowie Honorare aus Modellvorhaben zu respektieren sei (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 43) .

    Eine Bereinigung der Leistungen der Gruppen des Fachgruppenmix um bestimmte "nicht prägende" Leistungen darf jedoch, wie der Senat bereits entscheiden hat (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 42) , nur in einem Umfang vorgenommen werden, der die Funktion der Vergleichsberechnung nicht in Frage stellt.

    Dieses Vorgehen hat der Senat in der Vergangenheit bereits gebilligt (vgl Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 31 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 40; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 34 f) .

    Unabhängig davon entspricht es dem Postulat einer möglichst realitätsgerechten Beurteilung (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 38) , wenn die Einnahmesituation, die sich seit 2009 gegenüber dem von der Kostenstrukturanalyse untersuchten Jahr 2007 aufgrund von Neuordnungen der Leistungsbewertungen im EBM-Ä sowie des Vergütungssystems geändert haben dürfte (vgl dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag B 6 KA 8/16 R) , aktuell aufbereitet wird.

    Auch wurden aus einer früheren Kostenstrukturanalyse des Statistischen Bundesamtes bereits für das Jahr 2000 Personalkosten in Höhe von 28 803 DM abgeleitet (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 34) .

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.5.2008 ausgeführt, dass die Heranziehung des für Beschäftigte in Praxen niedergelassener Ärzte einschlägigen Tarifvertrages nachvollziehbar und nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil der Senat in seiner Modellberechnung bislang den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zugrunde gelegt habe (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 37) .

    Der Senat hat im Urteil vom 28.5.2008 die Berücksichtigung von Personalkosten "zumindest" für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft für erforderlich gehalten (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 37) .

    Im Urteil vom 28.5.2008 hat der Senat die Abkehr des BewA von der prozentualen Kostenquote und die Festsetzung eines absoluten Betrages in Höhe von 40 634 Euro gebilligt (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 33 ff) .

    Deshalb hat der Senat stets auch für sie eine besondere Vergütung gefordert (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 55; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 10 bis 16; zu den damit in engem Zusammenhang stehenden probatorischen Sitzungen vgl BSGE 118, 201 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 83, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 17-18) .

    Soweit das SG eine Diskriminierung darin sieht, dass Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag mehr Raum für andere als antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen hätten, verkennt es, dass in dem vom Senat entwickelten Modell der Vollauslastung auch diese Leistungen enthalten sind (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 55; BSGE 84, 235, 240 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 255) .

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; zuletzt BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 12 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 21) .

    Der an den BewA gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung (BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 147 f; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 19; BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 14 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 23) .

    Soweit der Senat mit Urteilen vom 28.6.2017 (B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - und B 6 KA 36/16 R) die Verwendung der Daten des ZI für die Festsetzung der Kostensätze für das Jahr 2008 gebilligt hat, folgt daraus nicht zwingend, dass in der Folgezeit ebenfalls auf diese Daten abgestellt werden muss.

    Neuere Strukturdaten des ZI als diejenigen, die dem in den Verfahren B 6 KA 29/17 R und B 6 KA 36/16 R überprüften Beschluss des EBewA aus 2011 zugrunde lagen (veröffentlicht im September 2007, Bezugszeitraum 2003 bis 2005) , existierten nicht.

    Dieses Vorgehen hat der Senat in der Vergangenheit bereits gebilligt (vgl Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 31 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 40; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 34 f) .

    Dementsprechend hat der Senat am 28.6.2017 gebilligt, dass der EBewA die höchste von drei Umsatzklassen für die Ermittlung der empirischen Kosten herangezogen hat (vgl Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 31 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 40) .

    Der Senat hat indes die Zugrundelegung der ZI-Daten für das Jahr 2008 auch angesichts der Unterschiede zu anderen Erhebungen für vertretbar gehalten und im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des BewA gebilligt (Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - und B 6 KA 36/16 R) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats vom 28.6.2017 (vgl BSG Urteile - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 44 f und B 6 KA 36/16 R RdNr 53 f) waren für die ab dem 1.1.2013 geltenden Regelungen die Daten einzubeziehen, die vor diesem Zeitpunkt vorlagen.

    Wenngleich der BewA nicht alle Daten verwerten muss, die ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt sind, ist aber zu fordern, dass er - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entscheidung - jeweils die Daten zur Kenntnis nimmt und bewertet, die vor dem Beginn des Zeitraums vorlagen, für den die Festsetzung gelten soll (vgl BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 44 und B 6 KA 36/16 R RdNr 53) .

    Dass der Personalkostenansatz nicht so hoch sein muss, dass neben der Halbtagskraft auch noch eine Reinigungskraft beschäftigt werden kann, hat der Senat bereits am 28.6.2017 entschieden (B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 41 und B 6 KA 36/16 R - RdNr 50) .

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; zuletzt BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 12 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 21) .

    Der an den BewA gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung (BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 147 f; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 19; BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 14 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 23) .

    Soweit der Senat mit Urteilen vom 28.6.2017 (B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - und B 6 KA 36/16 R) die Verwendung der Daten des ZI für die Festsetzung der Kostensätze für das Jahr 2008 gebilligt hat, folgt daraus nicht zwingend, dass in der Folgezeit ebenfalls auf diese Daten abgestellt werden muss.

    Neuere Strukturdaten des ZI als diejenigen, die dem in den Verfahren B 6 KA 29/17 R und B 6 KA 36/16 R überprüften Beschluss des EBewA aus 2011 zugrunde lagen (veröffentlicht im September 2007, Bezugszeitraum 2003 bis 2005) , existierten nicht.

    Dieses Vorgehen hat der Senat in der Vergangenheit bereits gebilligt (vgl Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 31 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 40; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 34 f) .

    Dementsprechend hat der Senat am 28.6.2017 gebilligt, dass der EBewA die höchste von drei Umsatzklassen für die Ermittlung der empirischen Kosten herangezogen hat (vgl Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 31 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 40) .

    Der Senat hat indes die Zugrundelegung der ZI-Daten für das Jahr 2008 auch angesichts der Unterschiede zu anderen Erhebungen für vertretbar gehalten und im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des BewA gebilligt (Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - und B 6 KA 36/16 R) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats vom 28.6.2017 (vgl BSG Urteile - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 44 f und B 6 KA 36/16 R RdNr 53 f) waren für die ab dem 1.1.2013 geltenden Regelungen die Daten einzubeziehen, die vor diesem Zeitpunkt vorlagen.

    Wenngleich der BewA nicht alle Daten verwerten muss, die ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt sind, ist aber zu fordern, dass er - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entscheidung - jeweils die Daten zur Kenntnis nimmt und bewertet, die vor dem Beginn des Zeitraums vorlagen, für den die Festsetzung gelten soll (vgl BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 44 und B 6 KA 36/16 R RdNr 53) .

    Dass der Personalkostenansatz nicht so hoch sein muss, dass neben der Halbtagskraft auch noch eine Reinigungskraft beschäftigt werden kann, hat der Senat bereits am 28.6.2017 entschieden (B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 41 und B 6 KA 36/16 R - RdNr 50) .

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    aa) Der EBewA ist weiterhin von dem Berechnungsmodell zur Ermittlung der angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ausgegangen, das der Senat mit Urteil vom 25.8.1999 (BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) entwickelt hat.

    Danach ist die Belastungsgrenze für einen vollzeitig tätigen Psychotherapeuten bei wöchentlich 36 zeitabhängig zu erbringenden - antrags- und genehmigungspflichtigen - psychotherapeutischen Leistungen von mindestens 50-minütiger Dauer erreicht (BSGE 84, 235, 239 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 255 ff) .

    Im Urteil vom 25.8.1999 ("10-Pfennig-Urteil") hat der Senat die Kostenquote von 40, 2 % bestätigt (BSGE 84, 235, 240 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 256) .

    Soweit das SG eine Diskriminierung darin sieht, dass Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag mehr Raum für andere als antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen hätten, verkennt es, dass in dem vom Senat entwickelten Modell der Vollauslastung auch diese Leistungen enthalten sind (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 55; BSGE 84, 235, 240 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 255) .

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; zuletzt BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 12 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 21) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann allein auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 41; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14) .

    Im Urteil vom 28.1.2004 hat der Senat hinsichtlich der Ermittlung der Praxiskosten beanstandet, dass bei einem linearen Kostensatz von 40, 2 % die ansatzfähigen Kosten auf 66 000 DM begrenzt wurden (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 27) .

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; zuletzt BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 12 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 21) .

    Der (E)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder, dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 17) .

    Der festgesetzte Zahlenwert muss "den Bedingungen rationaler Abwägung genügen" (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 36, 57 zu Kapazitätsberechnungen für Hochschulzulassung und BVerwGE 106, 241, 247 zum Grenzwert für Schienenverkehrslärm; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 18) .

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    Sofern eine Norm tatsächliche Umstände zur Grundlage ihrer Regelung macht, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung insbesondere darauf, ob der (E)BewA - soweit mehrere Arztgruppen betroffen sind - nach einheitlichen Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, dh ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193) .

    Der festgesetzte Zahlenwert muss "den Bedingungen rationaler Abwägung genügen" (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 36, 57 zu Kapazitätsberechnungen für Hochschulzulassung und BVerwGE 106, 241, 247 zum Grenzwert für Schienenverkehrslärm; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 18) .

    Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insbesondere darauf, ob der BewA sich in sachgerechter Weise an vorliegenden Berechnungen orientiert hat und von Annahmen ausgegangen ist, die sich innerhalb des Spektrums vorliegender Erhebungsergebnisse halten (vgl BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192) .

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 99, 367, 389; 105, 73, 110 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 173; BVerfGE 107, 27, 46; 110, 412, 432; 129, 49, 68 f) .

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11; BVerfGE 93, 319, 348 f; 107, 27, 46; 126, 400, 416; 129, 49, 69; 132, 179 RdNr 30; 138, 136 RdNr 121) .

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 99, 367, 389; 105, 73, 110 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 173; BVerfGE 107, 27, 46; 110, 412, 432; 129, 49, 68 f) .

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11; BVerfGE 93, 319, 348 f; 107, 27, 46; 126, 400, 416; 129, 49, 69; 132, 179 RdNr 30; 138, 136 RdNr 121) .

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R
    Deshalb hat der Senat stets auch für sie eine besondere Vergütung gefordert (vgl BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 55; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 10 bis 16; zu den damit in engem Zusammenhang stehenden probatorischen Sitzungen vgl BSGE 118, 201 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 83, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 17-18) .

    Schließlich hat der Senat stets die Genehmigungsbedürftigkeit als die Besonderheit gesehen, die einer Vermehrung der Leistung durch den Therapeuten entgegensteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 16) .

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 13/14 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung psychotherapeutischer Leistungen -

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R

    Vertragspsychotherapeut - Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 16/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - neue Bundesländer -

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 25/02 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Fallpauschale

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Während die Mengenbegrenzung der antrag- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä über die zeitbezogene Kapazitätsgrenze von 27.090 Minuten nach der Vorgabe des BewA erfolgt, wäre zwar eine weitergehende Mengensteuerung bei den davon nicht erfassten psychotherapeutischen Leistungen nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 65).

    Dies gilt im Grundsatz sowohl für die probatorischen Leistungen (GOP 35150 des EBM-Ä) als auch für die übrigen Leistungen des Kapitels 35. Denn § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V (später auch: § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V; jetzt: 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V in der seit 23. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung &61531;GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG&61533; vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1211), wonach "eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten" ist, ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass zwingend zeitliche Kapazitätsgrenzen zu bilden waren, in deren Rahmen auch nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen abstaffelungsfrei zu vergüten wären (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 67).

    Von Gesetzes wegen hätte somit bei Überschreitung des Honorarkontingents eine Quotierung der nicht antrags- und nicht genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen erfolgen können; eine Limitierung der Zahlungen wäre in Anbetracht der begrenzt zur Verfügung stehenden Summe unausweichlich (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 70).

    Auch das BSG geht davon aus, dass die "bisherige Vergütungssystematik" eine angemessene Honorierung sicherstellen sollte, und sah dies im dortigen Verfahren jedenfalls durch Herausnahme der zentralen Leistungen die aus der Gesamtvergütung "ausgedeckelten" Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä und die probatorischen Sitzungen - aus der Kontingentbildung gewährleistet (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - Rn. 67).

  • BSG, 13.12.2023 - B 6 KA 1/22 R

    Folgt aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 zur

    Eine weitere Erhöhung der Bewertung der GOP im Abschnitt 35.2 EBM-Ä erfolgte ua für das hier maßgebende Quartal 2/2013 in Umsetzung von Urteilen des Senats vom 11.10.2017 (B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 35 sowie B 6 KA 35/17 R - juris, teilweise aufgehoben durch BVerfG Kammerbeschluss vom 20.3.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18) mit Beschluss des BewA in seiner 436. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung, DÄ 2019, A 971) .
  • BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend Vergütung

    Soweit die Änderungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 4. Juli 2016 und die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R und B 6 KA 37/17 R - auf diesen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs beruhen, werden die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 92/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke - Erfüllung des

    Angelehnt an die Rechtsprechung des BSG zu Festbeträgen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, Rn 28) und zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (vgl BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017, B 6 KA 35/17 R, Rn 36, juris) , prüft der Senat gleichwohl, ob der vereinbarte Vertragspreis evident unzureichend ist bzw willkürlich bestimmt wurde, und daher den Sachleistungsanspruch der Versicherten der Beklagten nicht sicherstellen konnte.
  • BSG, 24.05.2023 - B 6 KA 8/22 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Honorarverteilungsmaßstäbe 2011 -

    Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass - auch wenn dies in Teil F Abschnitt I Nr. 2.4 nicht ausdrücklich wiederholt wird - nach den Vorgaben des BewA sowohl die antrags- und genehmigungspflichtigen als auch die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen voll zu vergüten sind, soweit sie - wie es hier bei dem Kläger der Fall ist - die zeitbezogene Kapazitätsgrenze nicht überschreiten (zu diesem Verständnis der Vorgaben vgl auch BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 14 RdNr 27: "angesichts ... des ... einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden" sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung , BT-Drucks 17/6906 S 65 zu § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R - MedR 2018, 704 = juris RdNr 67) .
  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 4152/18

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Honorarverteilung 2011 - quotierte

    Auch das BSG geht davon aus, dass die "bisherige Vergütungssystematik" eine angemessene Honorierung sicherstellen sollte, und sah dies im dortigen Verfahren jedenfalls durch Herausnahme der zentralen Leistungen - die aus der Gesamtvergütung "ausgedeckelten" Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM und die probatorischen Sitzungen - aus der Kontingentbildung gewährleistet (BSG, Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R -, in juris, Rn. 67).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 27/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

    Auch das Bundessozialgericht habe die Quotierung der n.a.L. bestätigt (Hinweis auf B 6 KA 37/17 R Rdnr. 65 - 68 und B 6 KA 35/17 R sowie B 6 KA 37/17 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2017 - L 3 KA 27/17
    Die Hauptbeteiligten sind insoweit übereinstimmend von einer Kostenquote von 39, 5 % ausgegangen (vgl dazu das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Dezember 2013); es handelt sich dabei um den vormals für die Bemessung des Praxisbudgets im EBM festgesetzten durchschnittlichen Praxiskostensatz von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der in der Rechtsprechung des BSG nicht beanstandet worden war (vgl dazu BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R, juris mwN).
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